Schutzstatus und gesetzliche Bestimmungen -
Phelsumen
Phelsumen gehören zu den besonders geschützten
Tierarten.
Sie
sind im
Anhang II
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA)
aufgelistet
und
sind damit meldepflichtig. Jeder Halter
von Phelsumen ist verpflichtet, seine Tiere bei der
zuständigen Behörde anzumelden.
Ebenso
müssen
Änderungen des Tierbestandes (Kauf, Nachzuchten,
Verkauf oder Tod) unverzüglich der Behörde
gemeldet werden.
Folgende Angaben werden benötigt:
-
wissenschaftlicher und
deutscher Name der Art
-
Schlupfdatum, Alter
und (wenn bekannt) das
Geschlecht des Tieres
-
bei Neuerwerb: wann
und bei welcher Behörde wurden
die Tiere angemeldet
-
bei Nachzuchten: Angaben
zu den Elterntieren
-
Name und Adresse
des Verkäufers und
Käufers
Für
die Weitergabe innerhalb der EU
reicht eine solche
Bescheinigung. Werden Tiere von
Nicht-EU-Ländern im- oder
exportiert, benötigt man eine
Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung
nach CITES (CITES = Convention
on International Trade
in Endangered Species
of Wild Fauna and Flora /
Übereinkommen über den
internationalen Handel mit
gefährdeten Arten frei lebender
Tiere und Pflanzen). Diese kann
beim Bundesamt für Naturschutz
beantragt werden.
Beim Erwerb von Tieren, die dem Washingtoner
Artenschutzabkommen unterliegen ist es zwingend
nötig, vom Verkäufer eine Herkunftsbescheinigung
zu erhalten. Kann
oder will der Verkäufer diese Bescheinigung
nicht ausstellen, sollte man auf den Erwerb des
Tieres verzichten.
|